S A T Z U N G
(29. Januar 1998 / 07. November 2012)
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen Internationales Theater Frankfurt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
Internationales Theater Frankfurt e.V.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/M.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:
Der Verein schafft eine interkulturelle Begegnungsstätte für Menschen aus unterschiedlichen Ländern. Durch ein regelmäßiges Angebot vom muttersprachlichen Sprech- und Musiktheater wie auch anderen Kunstformen leistet er einen Beitrag zur Völkerverständigung in der Stadt Frankfurt und zur kulturellen Identität der vielen im Rhein-Main-Gebiet lebenden Menschen unterschiedlicher Herkunft. Er gibt den verschiedenen Kulturen Gesicht und Stimme: er bietet für die hier lebenden Bürger eine kulturelle Heimat, schafft für die übrige Bevölkerung ein Tor zu den Kulturen dieser Welt und vermittelt gleichzeitig lebendig wichtige Fremdsprachen.
Zweck des Vereins ist daher die Förderung interkultureller Ziele, insbesondere die Förderung der Kunst. Der Verein erfüllt diesen Zweck als Theater, insbesondere durch öffentlich zugängliche für Erwachsene und Kinder.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Bei Auflösung oder Aufhebenung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Institution, Verein oder Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche, kulturelle oder humanitäre gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
3.2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein mittels Beschluß der Mitgliederversammlung erworben.
3.3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt
Der Austritt kann nur zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen und muß schriftlich bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Geschäftsjahres, bei der Geschäftsstelle eingehend, erklärt werden
b). Ausschluß
Der Ausschluß kann nur auf Antrag des Vorstands - der auch dem betroffenen Mitglied zuzusenden ist - von der Mitgliederversammlung erklärt werden. Für den Ausschluß muß ein wichtiger Grund vorliegen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge, Spenden oder sonstige Leistungen nicht erstattet.
§ 4 Vereinsmittel
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keine Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder werden aber dem Verein Spenden nach eigenem Ermessen zur Verfügung stellen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Rechnungsprüfer
§ 6 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung hierzu gewählt wurde. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6.1. Einladung und Beschlußfähigkeit
Die Einladung ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin (Absendetag maßgebend) allen Mitgliedern zuzusenden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post oder Email-Adresse gerichtet ist. In der Einladung ist neben Ort, Tag und Uhrzeit auch die Tagesordnung zu nennen.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ruft der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Die vier-Wochen-Frist gemäß Satz 1 gilt auch hier. Die Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Beschlossen werden kann nur über Gegenstände, die bei der Einladung bezeichnet worden sind.
6.2. Tagesordnung
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Sie soll mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands über das abgelaufene und über die Planung für das laufende Geschäftsjahr
b) Bericht des Rechnungsprüfers
c) Feststellung des Jahresabschlusses
d) Entlastung und Neuwahl des Vorstands (alle zwei Jahre)
e) Wahl des Rechnungsprüfers (jährlich)
f) Beratung des Geschäftsplans für das folgende Jahr
g) Anträge der Mitglieder
h) Verschiedenes
Wahlvorschläge für den Vorstand können in der Einladung mitgeteilt werden. Weitere Wahlvorschläge können aus der Versammlung kommen.
Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder zu den Tagesordnungspunkten gestellt werden. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand solcher ad-hoc Anträge sein.
6.3. Abstimmung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Stimmehrheit zwingend vorschreibt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt, gelten also weder als Ja noch als Nein Stimmen.
Hat bei Wahlen niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Satzungänderungen (auch hinsichtlich der Änderung des Satzungszwecks) wie auch Änderung des Mission Statement des Internationalen Theaters bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der abgegbenen Stimmen.
In der Regel wird über Sachfragen durch Handzeichen und über Personalwahl durch Stimmzettel abgestimmt. Auf Antrag des Versammlungsleiters kann die Versammlung beschließen, daß alle Abstimmungen auch durch Handheben erfolgen können. Jedes anwesende Mitglied kann für jede Abstimmung Schriftform (Stimmzettel) verlangen.
Zur Ausübung seines Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Vollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.4. Beschlußfassung im Umlaufverfahren
Beschlüsse können auch schriftlich (Telefax oder Email reichen aus) im Umlaufverfahren gefaßt werden. Widerspricht ein Mitglied diesem Verfahren oder kommt ein Beschluß mangels Beschlußfähigkeit nicht zustande, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Für die Beschlußfassung im Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit gemäß § 6.1 der Satzung sowie der Stimmacht und Stimmzählung gemäß § 6.3 der Satzung entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Stimme als Stimmenthaltung gewertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist, innerhalb derer zur Stimmabgabe aufgefordert wird und die mindestens drei Wochen betragen muß, abgegeben wird. Auf diesen Umstand ist bei der Aufforderung zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren hinzuweisen. Beschlußgegenstände müssen so konkret formuliert sein, daß sie mit einem bloßen Ja oder Nein oder mit Stimmenthaltung entschieden werden können. Jeder Beschlußgegenstand muß einzeln abstimmbar sein.
6.5. Zuständigkeiten
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Wahl des Rechnungsprüfers
c) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
d) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Geschäftspläne
e) Beschlußfassungen hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands gem. § 8.4 der Satzung
f) Feststellung des Jahresabschlusses
g) in allen sonstigen zwingend durch Gesetz oder diese Satzung bestimmten Angelegenheiten.
6.6. Protokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muß mindestens alle behandelten Anträge, Wahlvorgänge und Beschlüsse beinhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 7 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand oder jeweils drei der Mitglieder verlangen. Die Verlangenden haben den Antrag zu begründen und die Tagesordnung zu benennen. Kommt der Vorstand dem Verlangen der Mitglieder auf Einberufung der Mitgliederversammlung nicht innerhalb eines Monats nach, können die drei Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Für die Abwicklung der Versammlung gilt § 6 der Satzung entsprechend.
§ 8 Der Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus einer Person. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl, auch wiederholte, ist möglich. Der Vorstand führt seine Ämter bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands, nach Ablauf der Wahlperiode ggf. kommissarisch. Jede Mitgliederversammlung kann jederzeit das Vorstandsmitglied durch Neuwahl einer anderen Person zum Vorstand ablösen. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
8.2. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten und führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung und im Rahmen dieser Satzung. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bei der Führung der Vereinsgeschäfte bezahlte und unbezahlte Mitarbeiter anstellen.
Der Vorstand wird hiermit ermächtigt, formale Änderungen der Satzung, die einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden und/oder der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entgegenstehen, selbst zu beschließen. Er hat alle Mitglieder hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sicherung eines regelmäßigen Theaterbetriebs
b) Vorbereitungen von Veranstaltungen des Vereins
c) Erstellen eines Geschäftsplans für das laufende und das kommende Geschäftsjahr
d) Erstellen des Jahresabschlusses
e) Erstellen der Buchhaltung
f) Erstellen des Jahresberichts
g) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
h) alle sonstigen Aufgaben, die ihm nach dieser Satzung zugewiesen sind.
8.4. Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen des Vorstands bedürfen eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
b) Begründung und Erweiterung von Krediten und Kreditlinien zu Lasten des Vereins
c) Übernahme von Bürgschaften, Mithaftungen und Garantien zu Lasten des Vereins
d) Abschluß und Auflösung von mittel- und langfristigen Vermögensanlagen
e) Abschluß und Auflösung von Dauerschuldverhältnissen jeder Art (z.B.: Mietverträge, Leasingverträge, Dienst- und Arbeitsverträge, Beraterverträge), sofern nicht im genehmigten Geschäftsplan enthalten
f) Geschäfte, die im Einzelfall ein Volumen von Euro 10.000,-- (in Worten: Euro zehntausend) überschreiten, sofern nicht im genehmigten Geschäftsplan enthalten
g) Festlegung des Mission Statement für das Internationale Theater Frankfurt
h) sonstige Geschäfte, die über den laufenden Geschäftsbetrieb im Rahmen des Vereinszwecks hinausgehen.
§ 9 Der Rechnungsprüfer
9.1. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl, auch wiederholte, ist zulässig. Der Rechnungsprüfer darf keine anderen Ämter im Verein bekleiden.
9.2. Der Rechnungsprüfer überprüft jährlich die Bücher und die Kasse des Vereins, auch hinsichtlich der Berechtigung nach der Satzung, Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan und Beschlüssen, insbesondere den Zustimmungserfordernissen, der Mitgliederversammlung.
9.3. Über seine Tätigkeit, den vorgenommenen Prüfungen und über das Ergebnis seiner Prüfung verfaßt der Rechnungsprüfer einen Bericht an die Mitgliederversammlung, der auf der Versammlung zu verlesen ist, sofern er nicht zuvor an alle Mitglieder versandt wurde.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der Liquidator.
10.2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine steuerbegünstigte Institution, Verein oder Körperschaft für wissenschaftliche, kulturelle oder humanitäre gemeinnützige Zwecke, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgewählt wird.
10.3. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Satzung im übrigen hierdurch nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die wirksam ist und mit der der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Gesetzliche Bestimmungen kommen erst danach zur Anwendung. Das Gleiche gilt, sollte die Satzung eine Lücke enthalten.
Frankfurt, den 7. November 2012